Rechtliches

Hase & Igel GmbH

Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen

Die Hase & Igel GmbH, Marie-Curie-Straße 1, 26129 Oldenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Jan Schoenmakers (im Folgenden “Lizenzgeber“), bietet Unternehmern und Unternehmen (im Folgenden „Lizenznehmer“) die Nutzung verschiedener Software-Lösungen für umfassende Daten- und Marktanalysen an.

§ 1 Geltung

(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, sofern diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Diese AGB gelten auch dann, wenn in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Leistungen des Lizenzgebers bereitgestellt und/oder erbracht werden.

(2) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lizenznehmer haben Vorrang vor diesen AGB.

(3) Das Angebot der Nutzung von Software-Lösungen des Lizenzgebers gilt ausschließlich für Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Der Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB ist ausgeschlossen.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieser AGB ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung der vom Lizenzgeber entwickelten Software-Lösungen (nachfolgend „Software“ genannt) nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe von § 6 sowie – falls vom Lizenznehmer gewünscht – weitere Zusatzleistungen (z.B. eine Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des Lizenznehmers).

(2) Die Software wird vom Lizenzgeber über das Internet zur Verfügung gestellt. Dem Lizenznehmer wird ermöglicht, die auf den Servern des Lizenzgebers bzw. eines vom Lizenzgeber beauftragten Dienstleisters gespeicherte und ablaufende Software über eine Internetverbindung während der Laufzeit des Vertrages für eigene Zwecke zu nutzen. Die Benutzerdokumentation ist zudem jederzeit während Nutzung der Software einsehbar und kann in einem gängigen Format heruntergeladen werden.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Software auf den Webseiten des Lizenzgebers stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar.

(2) Auf Anfrage erstellt der Lizenzgeber ein Angebot, das nach Annahme durch den Lizenznehmer zu einem verbindlichen Vertragsschluss führt.

(3) Alternativ kann der Lizenznehmer eine Bestellung auf den Webseiten des Lizenzgebers vornehmen, wie nachfolgend dargestellt:

a) Für eine Bestellung auf den Webseiten des Lizenzgebers hat sich der Lizenznehmer auf den Webseiten des Lizenzgebers zunächst mit seinem Namen und seiner E-Mail zu registrieren. Dann kann er die dargestellten Software-Tools auswählen und in den Warenkorb legen. Mit Absendung der Bestellung gibt der Lizenznehmer ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab.

b) Der Lizenzgeber prüft die entsprechende Anmeldung. Er ist berechtigt, Registrierungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Nach positiver Prüfung geht dem Lizenznehmer eine Bestätigungs-E-Mail zu. Die konkreten Einzelheiten des Vertrags werden in der Bestellbestätigung zusammengefasst. Mit Zugang der Bestätigungs-E-Mail gilt der Vertrag als geschlossen.

(4) Nach dem Vertragsschluss und Erhalt der vereinbarten Zahlung bzw. ggf. nach Einrichtung des bestellten Software-Tools schaltet der Lizenzgeber die bestellten Funktionen frei bzw. übermittelt er dem Lizenznehmer in elektronischer Form die Zugangsdaten für die entsprechende Anzahl an berechtigten Nutzern.

(5) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, seine Zugangsdaten und sein Passwort geheim zu halten und vor Missbrauch durch Dritte zu schützen. Eine Weitergabe der Zugangsberechtigungen oder eine gemeinsame Nutzung mit Dritten ist nicht gestattet. Der Lizenzgeber ist berechtigt, bei Missbrauch den Zugang zu der Software zu sperren.

§ 4 Art und Umfang der Leistung

(1) Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Nutzung der Software am Router- Ausgang des jeweiligen Rechenzentrums des Lizenzgebers („Übergabe“) zur Verfügung. Der Leistungsumfang der Software zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergibt sich aus der vom Lizenznehmer getroffenen Auswahl und bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Leistungsbeschreibung. Die Software verbleibt jederzeit auf dem Server des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber schuldet nicht die Gewährleistung der Datenverbindung zwischen dem Übergabepunkt und den IT-Systemen des Lizenznehmers.

(2) Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse des Lizenznehmers schuldet der Lizenzgeber nicht, es sei denn, die Parteien haben abweichendes vereinbart.

(3) Nach Bedarf berät der Lizenzgeber den Lizenznehmer zur Toolbedienung, Strategie und deren Umsetzung sowie zur Dateninterpretation. Über dafür zusätzlich anfallende Kosten wird der Lizenzgeber den Lizenznehmer informieren.

(4) Der Lizenzgeber kann die Software jederzeit aktualisieren sowie weiterentwickeln und insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. Er wird dabei die berechtigten Interessen des Lizenznehmers angemessen berücksichtigen und ihn rechtzeitig über notwendige Updates informieren. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Lizenznehmers kann dieser innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden der Leistungsänderung schriftlich oder in Textform kündigen.

(5) Der Lizenzgeber wird regelmäßig Wartungen an der Software vornehmen und den Lizenznehmer hierüber rechtzeitig informieren. Die Wartung wird regelmäßig außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Lizenznehmers durchgeführt, es sei denn aufgrund zwingender Gründe muss eine Wartung zu einer anderen Zeit vorgenommen werden.

§ 5 Service Levels; Störungsbehebung

(1) Der Lizenzgeber gewährt eine Gesamtverfügbarkeit der zur Nutzung bereitgestellten Software von mindestens 99,5% im Monat am Übergabepunkt. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Lizenzgebers.

(2) Zu der gewährleisteten Verfügbarkeit zählt nicht die Verfügbarkeit externer Daten, die von der Software genutzt werden. Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung einer Behebungszeit von bis zu 4 Stunden bei schwerwiegenden Störungen und bis zu 12 Stunden bei erheblichen Störungen – jeweils ab Meldung und innerhalb der Servicezeiten (siehe Abs. 3) – gelten nicht als Zeiten der Verfügbarkeit der Software. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente des Lizenzgebers im Rechenzentrum maßgeblich.

(3) Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber Störungen unverzüglich zu melden. Eine Störungsmeldung und -behebung ist grundsätzlich von Montag bis Freitag (ausgenommen bundesweite Feiertage) zwischen 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr möglich (Servicezeiten). Der Lizenzgeber verpflichtet sich, bei Eingang einer ordnungsgemäßen Störungsmeldung des Lizenznehmers spätestens innerhalb der nachfolgenden Reaktionszeiten mit der Analyse und möglichst schon mit der Beseitigung der Störung zu beginnen. Die Arbeiten zur Störungsbeseitigung erfolgen im Rahmen der Möglichkeiten des Lizenzgebers unter Beachtung seiner vertraglichen Pflichten. Ein Anspruch auf die Beseitigung der Störung innerhalb einer bestimmten Zeit folgt aus der Vereinbarung der Reaktionszeiten nicht.

a) Bei schwerwiegenden Störungen (die Nutzung der Software insgesamt ist nicht möglich) wird der Lizenzgeber unverzüglich mit der Störungsbehebung beginnen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Stunden nach Erhalt der ordnungsgemäßen Störungsmeldung.

b) Der Lizenzgeber wird bei erheblichen Störungen innerhalb eines Werktages mit der Störungsbehebung beginnen.

c) Die Beseitigung von unerheblichen Störungen liegt im Ermessen des Lizenzgebers.

(4) Für jede vollendete Stunde der Unterschreitung der monatlichen Verfügbarkeit der Leistungen verwirkt der Lizenzgeber eine Vertragsstrafe iHv. 0,1 % des vereinbarten Entgelts im Fall des Einmalabrufs bzw. iHv. 0,5 % des vereinbarten monatlichen Entgelts. Die Vertragsstrafe ist der Höhe nach beschränkt auf 25 % des Entgelts für einen Einmalabruf bzw. auf 100 % des Entgelts für den betroffenen Monat für wiederholte Abrufe.

(5) Etwaige sonstige gesetzliche Ansprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber bleiben unberührt.

§ 6 Nutzungsumfang und -rechte

(1) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die überlassene Software ausschließlich zum eigenen Gebrauch im Rahmen seines Geschäftsbetriebs zu nutzen. Eine physische Überlassung der Software an den Lizenznehmer erfolgt nicht.

(2) Soweit die Software ausschließlich auf den Servern des Lizenzgebers oder eines von diesem beauftragten Dienstleister abläuft, bedarf der Lizenznehmer keiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Software, und der Lizenzgeber räumt auch keine solche Rechte ein. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer aber

· für den einmaligen Abruf und/oder

· für wiederholte Abrufe während der vertraglich festgelegten Zeit

ein einfaches, d. h. nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares, zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränktes Recht ein, im vertraglich vereinbarten Umfang auf die Software zuzugreifen und diese zu nutzen. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die bereitgestellten Daten für den internen Gebrauch herunterzuladen, diese zu vervielfältigen und zeitlich unbefristet zu speichern.

(3) Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer den zur uneingeschränkten vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Speicherplatz für die vom Lizenznehmer und den zugelassenen Nutzern durch Nutzung der Software erzeugten Daten sowie der dafür notwendigen Daten zur Verfügung.

(4) Sofern und soweit während der Laufzeit der vereinbarten Softwarenutzung, insbesondere durch Zusammenstellung von Anwendungsdaten, durch danach erlaubte Tätigkeiten des Lizenznehmers auf dem Server des Lizenzgebers Datenbankwerte entstehen, stehen alle Rechte an diesen Datenbankwerten dem Lizenznehmer zeitlich unbefristet zu. Der Lizenznehmer räumt dem Lizenzgeber das Recht ein, die durch den Lizenznehmer bei der Nutzung Software erstellten Daten im zur Erfüllung der Vertragspflichten erforderlichen Maße zu vervielfältigen. Gleiches gilt für vom Lizenznehmer auf die Server des Lizenzgebers geladene Dateien.

(5) Der Lizenznehmer bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer der Datenbankwerte. Eine Speicherung der Daten auf dem Server des Lizenzgebers erfolgt während der vertraglich festgelegten Zeit, in der der Lizenznehmer seine Datenbankwerte jederzeit herunterladen und bei sich stationär speichern kann. Danach löscht der Lizenzgeber alle vom Lizenznehmer auf seinen Servern abgelegten Daten vollständig.

§ 7 Pflichten und Obliegenheiten des Lizenznehmers

(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei der Registrierung sowie im Rahmen von Bestellungen ausschließlich wahrheitsgemäße, vollständige und aktuelle Angaben zu machen. Änderungen der angegebenen Daten – insbesondere Rechnungsadresse, Ansprechpartner und E-Mail-Adresse – sind dem Lizenzgeber unverzüglich, spätestens binnen sieben (7) Werktagen nach Eintritt der Änderung, in Textform mitzuteilen. Schäden, die dem Lizenznehmer durch die Unterlassung dieser Mitteilungspflicht entstehen, gehen zu seinen Lasten.

(2) Der Lizenznehmer ist für den Inhalt der von ihm in die Software eingestellten oder von dieser erzeugten Daten vollständig allein verantwortlich. Der Lizenzgeber nimmt insoweit keine Überprüfungen dieser Daten vor.

(3) Der Lizenznehmer sichert zu, dass die auf den Servern des Lizenzgebers durch den Lizenznehmer bereitgestellten Inhalte und Daten sowie deren Nutzung durch den Lizenznehmer, nicht gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber von Ansprüchen, die Dritte aufgrund eines Verstoßes gegen diese Ziffer geltend machen, auf erstes Anfordern freistellen.

(4) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Rechte des Lizenzgebers zu beeinträchtigen. Untersagt ist insbesondere:

a) die Weitergabe von Zugangsdaten oder Toolzugängen an nicht berechtigte Nutzer;

b) die Veröffentlichung oder Weitergabe von Screenshots, Bildschirmaufnahmen, Videoaufzeichnungen oder sonstigen Inhalten aus der Software gegenüber Dritten außerhalb des eigenen Unternehmens, insbesondere zu Wettbewerbs- oder kommerziellen Zwecken. Die interne Verwendung von Screenshots oder Aufzeichnungen zu Dokumentations-, Schulungs-, Qualitätssicherungs- oder Beweissicherungszwecken innerhalb des eigenen Unternehmens des Lizenznehmers bleibt erlaubt;

c) die Software, ihre zugrundeliegende Algorithmen, Datenstrukturen oder Quellcodes zu dekompilieren, zu disassemblieren, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering) oder auf sonstige Weise zu analysieren, um Einblick in den Aufbau, die Struktur oder die Funktionsweise zu erlangen;

d) die Software oder Teile davon zu kopieren, zu modifizieren, abgeleitete Werke zu erstellen oder in andere Produkte oder Dienstleistungen zu integrieren;

e) technische Schutzmaßnahmen der Software zu umgehen, zu deaktivieren oder zu manipulieren;

f) automatisierte Abfragen (z.B. Bots, Scraper, Crawler) einzusetzen, um Daten oder Inhalte der Software systematisch zu extrahieren oder zu vervielfältigen

Absatz (4) lit. c) gilt nicht, soweit die Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit der Plattform nach § 69e UrhG gesetzlich erlaubt ist. In diesem Fall sind die aus der Dekompilierung gewonnenen Informationen ausschließlich zum Zweck der Interoperabilitätsherstellung zu verwenden und dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines im Wesentlichen ähnlichen Programms genutzt werden (§ 69e Abs. 2 UrhG).

Der Lizenznehmer haftet für Rechtsverletzungen Dritter, denen er Zugriff auf Leistungen des Lizenzgebers gewährt, sofern er nicht nachweist, dass er diese Rechtsverletzungen nicht zu vertreten hat.

(5) Der Lizenznehmer hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen vorzunehmen.

(6) Diese Verpflichtungen gelten ohne Ausnahme auch für Nutzer einer unentgeltlich bereitgestellten Demo-Lizenz.

§ 8 Entgelt, Fälligkeit und Verzug

(1) Alle Preise, die in den Angeboten des Lizenzgebers und/oder auf den Webseiten des Lizenzgebers angegeben sind, verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Lizenzkosten fallen jeweils mit Beauftragung an. Sonstige Aufwände werden monatlich abgerechnet. Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Lizenznehmer in Verzug.

(3) Die Verzugszinsen betragen neun Prozent (9 %) über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.

§ 9 Gewährleistung

(1) Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.

(2) Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software sowie der Zurverfügungstellung von Speicherplatz gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB), sofern nachfolgend oder in den Angeboten bzw. in der Beschreibung der Software-Tools auf den Webseiten des Lizenzgebers nichts anderes bestimmt ist.

a) Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen.

b) Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.

(3) Bei Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungsverträgen bestehen keine Ansprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber wegen etwaiger Sach- und/oder Rechtsmängel. Für Schadens- und/ oder Aufwendungsersatzansprüche des Lizenznehmers in Zusammenhang mit solchen Leistungen gelten die Haftungsregelungen des § 10.

(4) Bei Werkverträgen gelten die Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB), sofern nachfolgend oder in den Angeboten bzw. in der Beschreibung der Software-Tools auf den Webseiten des Lizenzgebers nichts anderes bestimmt ist.

a) Der Lizenznehmer hat das Werk unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und Mängel unverzüglich zu rügen.

b) Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers bezüglich offensichtlicher oder bekannter Mängel.

(5) Mängelansprüche können innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Es gelten die Haftungsregelungen des § 10.

§ 10 Haftung

(1) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt

· bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;

· für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit;

· nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie

· im Umfang einer vom Lizenzgeber übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf, insbesondere die Pflicht zur Bereitstellung der Software in funktionsfähigem Zustand und zur Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Verfügbarkeit), ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des hier in Rede stehenden Geschäfts vorhersehbar und vertragstypisch ist. In jedem Fall ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach auf die Lizenzsumme für maximal ein Jahr der jeweiligen Bestellung oder auf 250.000,00 Euro pro Schadensfall, je nachdem, was höher ist, begrenzt, sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung oder ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.

(3) Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung des Lizenzgebers für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers.

§ 11 Datenschutz; Geheimhaltung

(1) Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.

(2) Sofern und soweit der Lizenzgeber im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Lizenznehmers hat, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen und diesem Vertrag als Anlage beifügen. In diesem Fall wird der Lizenzgeber die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach den dort festgehaltenen Bestimmungen und nach den Weisungen des Lizenznehmers verarbeiten.

(3) Die Parteien verpflichten sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnissen und Angeboten des Lizenzgebers), die sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung erfährt, Stillschweigen zu bewahren und diese nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit eine Partei gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. Die Parteien verpflichten sich, mit allen Mitarbeitern und Subunternehmern eine den vorstehenden Absatz inhaltgleiche Regelung zu vereinbaren, soweit sie Zugang zu den vertraulichen Informationen haben.

(4) Die Geheimhaltungsverpflichtung beginnt bereits mit der Bereitstellung eines Demo-Zugangs oder Angebots und gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

(5) Der Lizenzgeber ist berechtigt, dem Nutzer vertragsbezogene Informationen, Systemhinweise sowie zusammenfassende Statusmitteilungen (z. B. in Form regelmäßiger Informations-Digests) per E-Mail zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung des Vertrags oder zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist.

§ 12 Pflichtverletzungen des Lizenznehmers

Verletzt der Lizenznehmer Pflichten aus diesen AGB, insbesondere aus § 7, ist der Lizenzgeber zu folgenden Maßnahmen berechtigt, wobei er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren hat:

Stufe 1 – Abmahnung: Bei erstmaliger oder nicht schwerwiegender Pflichtverletzung wird der Lizenznehmer schriftlich oder in Textform abgemahnt. Die Abmahnung benennt die konkrete Pflichtverletzung und setzt dem Lizenznehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe von mindestens sieben (7) Werktagen.

Stufe 2 – Zugangssperrung: Bei schwerwiegender oder wiederholter Pflichtverletzung ist der Lizenzgeber berechtigt, den Zugang des Lizenznehmers zur Software vorübergehend zu sperren. Die Sperrung entbindet den Lizenznehmer nicht von seinen laufenden Zahlungspflichten.

Stufe 3 – Außerordentliche Kündigung: Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder bei fortgesetzten Verstößen nach erfolgloser Abmahnung ist der Lizenzgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

§ 13 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach der im jeweiligen Angebot vereinbarten Laufzeit („Erstlaufzeit“). Die Erstlaufzeit beginnt, sofern nicht anders vereinbart, mit Vertragsschluss.

(2) Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit ordentlich gekündigt werden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Zugang der Kündigungserklärung in Textform (§ 126b BGB).

(3) Erfolgt keine fristgerechte Kündigung gemäß Absatz (2), verlängert sich der Vertrag automatisch um die ursprünglich vereinbarte Erstlaufzeit, maximal jedoch um zwölf (12) Monate, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Für jede Verlängerungsperiode gilt wiederum die Kündigungsfrist gemäß Absatz (2) sowie die vorgenannte automatische Verlängerung im Falle der unterbliebenen bzw. nicht rechtzeitigen oder wirksamen Kündigung.

(4) Abweichende Regelungen zur Vertragslaufzeit oder Kündigung gehen diesen Bestimmungen vor, sofern sie im individuell angenommenen Angebot ausdrücklich vereinbart wurden.

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend, falls die AGB eine Lücke aufweisen.

§ 15 Sonstige Vereinbarungen

(1) Es wird die Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Oldenburg.

Stand April 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) NEUTRUM Credits

Die Hase & Igel GmbH, Marie-Curie-Straße 1, 26129 Oldenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Jan Schoenmakers (im Folgenden „Anbieter“), bietet Kunden den Erwerb und Nutzung von „Neutrum Credits“ über die „Neutrum Platform“ für verschiedene Software-Lösungen der umfassenden Daten- und Marktanalysen an.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsstruktur

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, sofern diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Diese AGB gelten auch dann, wenn in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Leistungen des Anbieters bereitgestellt und/oder erbracht werden.

(2) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

(3) Diese AGB regeln ausschließlich den Erwerb und die Nutzung von „Neutrum Credits“ („Credits“) als internes Verrechnungsmittel innerhalb der „Neutrum Platform“ („Platform“). Die SaaS-Leistungen selbst unterliegen gesonderten Nutzungs- und Lizenzbedingungen.

(4) Das Angebot des Erwerbs und der Nutzung von „Neutrum Credits“ gilt ausschließlich für Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Der Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB ist ausgeschlossen.

§ 2 Vertragsgegenstand und Rechtsnatur der Credits

(1) Credits sind rein interne, nicht übertragbare, schuldrechtliche Abrechnungseinheiten. Credits begründen ausschließlich einen Anspruch auf Verrechnung mit Platform-Leistungen. Credits stellen insbesondere nicht dar:

· E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG);

· Finanzinstrument i.S.d. KWG oder WpHG;

· Vermögensanlageprodukt i.S.d. VermAnlG;

· Wertpapier i.S.d. EU-ProspektVO;

· Kryptowerte-Token i.S.d. MiCAR;

· Zahlungsmittel mit Annahmeverpflichtung;

· Gutschein i.S.d. § 807 BGB;

· Sacheigentum oder sonstiges absolutes Recht;

· verzinsliches Guthaben;

· Investment- oder Beteiligungsprodukt.

(2) Credits sind nicht frei handelbar, nicht übertragbar, nicht pfändbar und nicht abtretbar. Es besteht kein Anspruch auf Barauszahlung.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung von Credit-Paketen auf der Platform stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine invitatio ad offerendum. Der Vertrag kommt erst durch ausdrückliche Annahme durch den Anbieter zustande. Der Anbieter ist berechtigt, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Ablehnung wird dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.

(2) Kunden können Credits eigenständig über ihr registriertes Nutzerkonto auf der Platform buchen („Self-Service“). Mit Abschluss des elektronischen Bestellvorgangs gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt mit elektronischer Annahmebestätigung oder Gutschrift der Credits zustande.

(3) Alternativ kann die Bestellung von Credits auch über autorisierte Kontaktpersonen des Anbieters (z.B. Account Management, Vertrieb) oder über den Kundenservice erfolgen. Eine Bestellung kann hierbei insbesondere erfolgen:

· per E-Mail;

· über ein CRM- oder Ticketsystem;

· telefonisch mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung;

· durch gesondertes Bestellformular oder Angebot.

In diesen Fällen kommt der Vertrag zustande:

· durch schriftliche Auftragsbestätigung des Anbieters oder

· durch Rechnungsstellung oder

· durch Gutschrift der Credits im Kundenkonto.

Der Anbieter ist berechtigt, bei persönlicher Bestellung Bonitätsprüfungen durchzuführen. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

(4) Unabhängig vom gewählten Buchungsweg (Self-Service oder persönliche Bestellung) gelten ausschließlich diese AGB, sofern keine schriftliche Zusatzvereinbarung abgeschlossen wurde.

§ 4 Credit-Modelle

(1) Einzelkauf: Credits werden in Mengenklassen mit volumenabhängigen Rabatten angeboten. Rabattstaffeln sind freiwillige Preisnachlässe ohne Bindung für zukünftige Perioden. Es besteht kein Anspruch auf dauerhafte Beibehaltung bestimmter Preisstrukturen.

(2) Credit-Abonnement: Monatliche Gutschrift eines festgelegten Kontingents über die ausgewählte Laufzeit an Credits zu einem zusätzlich vergünstigten Preis gegenüber dem Einzelkauf. Es ist keine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Laufzeit möglich. Der Anbieter kann bei Zahlungsverzug die weitere Gutschrift aussetzen.

§ 5 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Registrierung auf der Platform sowie im Rahmen von Bestellungen ausschließlich wahrheitsgemäße, vollständige und aktuelle Angaben zu machen. Änderungen der angegebenen Daten – insbesondere Rechnungsadresse, Ansprechpartner und E-Mail-Adresse – sind dem Anbieter unverzüglich, spätestens binnen sieben (7) Werktagen nach Eintritt der Änderung, in Textform mitzuteilen. Schäden, die dem Kunden durch die Unterlassung dieser Mitteilungspflicht entstehen, gehen zu seinen Lasten.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, seine Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) sorgfältig zu verwahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Weitergabe von Zugangsdaten an nicht autorisierte Personen ist untersagt. Der Kunde hat den Anbieter unverzüglich in Textform zu informieren, sobald Anhaltspunkte für einen Missbrauch oder eine unbefugte Nutzung des Accounts bestehen. Bis zum Eingang einer solchen Mitteilung haftet der Kunde für alle durch den Account veranlassten Handlungen, sofern er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Platform ausschließlich im Rahmen des vertraglich vereinbarten Nutzungsumfangs und zu den vereinbarten Zwecken zu nutzen. Eine über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung – insbesondere durch nicht autorisierte Nutzer, zusätzliche Accounts oder nicht freigeschaltete Funktionen – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters und ggf. des Abschlusses einer ergänzenden Vereinbarung.

(4) Dem Kunden ist es untersagt:

a) die Platform, ihre zugrundeliegende Software, Algorithmen, Datenstrukturen oder Quellcodes zu dekompilieren, zu disassemblieren, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering) oder auf sonstige Weise zu analysieren, um Einblick in den Aufbau, die Struktur oder die Funktionsweise zu erlangen;

b) die Software oder Teile davon zu kopieren, zu modifizieren, abgeleitete Werke zu erstellen oder in andere Produkte oder Dienstleistungen zu integrieren;

c) technische Schutzmaßnahmen der Platform zu umgehen, zu deaktivieren oder zu manipulieren;

d) automatisierte Abfragen (z.B. Bots, Scraper, Crawler) einzusetzen, um Daten oder Inhalte der Platform systematisch zu extrahieren oder zu vervielfältigen.

Absatz (4) lit. a) gilt nicht, soweit die Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit der Platform nach § 69e UrhG gesetzlich erlaubt ist. In diesem Fall sind die aus der Dekompilierung gewonnenen Informationen ausschließlich zum Zweck der Interoperabilitätsherstellung zu verwenden und dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines im Wesentlichen ähnlichen Programms genutzt werden (§ 69e Abs. 2 UrhG).

(5) Der Kunde ist verpflichtet, die Platform ausschließlich im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den Nutzungsbedingungen des Anbieters zu verwenden. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt:

a) falsche, irreführende oder rechtswidrige Daten in die Platform einzugeben;

b) die Integrität, Verfügbarkeit oder Sicherheit der Platform oder der damit verbundenen Infrastruktur zu beeinträchtigen;

c) Schadcode, Malware oder sonstige schädliche Inhalte über die Platform zu übermitteln;

d) auf Daten oder Bereiche der Platform zuzugreifen, für die keine Zugriffsberechtigung besteht.

(6) Der Kunde stellt sicher, dass die Nutzung der Platform durch ihn und die von ihm autorisierten Nutzer den anwendbaren gesetzlichen Anforderungen entspricht, insbesondere den Regelungen des Datenschutzrechts, des Wettbewerbsrechts und der einschlägigen Exportkontrollvorschriften. Der Kunde ist für die Einhaltung dieser Anforderungen innerhalb seiner eigenen Organisation eigenverantwortlich.

§ 6 Kündigung & Vertragslaufzeit

(1) Wird der Vertrag als Credit-Abonnement geschlossen, dann ergibt sich die jeweilige Abonnementlaufzeit („Erstlaufzeit“) aus dem im angenommenen Angebot. Sofern nicht abweichend vereinbart, beginnt die Erstlaufzeit mit Vertragsschluss bzw. mit dem im Angebot bestimmten Leistungsbeginn.

(2) Das Abonnement kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende der jeweiligen Abonnementlaufzeit ordentlich gekündigt werden. Für die Wahrung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigungserklärung maßgeblich. Die Kündigung bedarf mindestens der Textform (§ 126b BGB).

(3) Wird das Abonnement nicht fristgerecht gemäß Absatz (2) gekündigt, verlängert es sich automatisch jeweils um die ursprünglich vereinbarte Erstlaufzeit (Verlängerungsperiode), maximal jedoch um 12 Monate, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Für jede Verlängerungsperiode gilt erneut die in Absatz (2) geregelte Kündigungsfrist sowie die vorgenannte automatische Verlängerung im Falle der unterbliebenen bzw. nicht rechtzeitigen oder wirksamen Kündigung.

(4) Individuelle vertragliche Vereinbarungen, insbesondere Regelungen in einem vom Vertragspartner angenommenen Angebot, gehen diesen Bestimmungen vor.

(5) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 7 Verfall

(1) Einzelkäufe: Nicht genutzte Credits verfallen automatisch 3 Monate nach Gutschrift ersatzlos.

(2) Credit-Abonnement: Die im Rahmen des Abonnements monatlich zur Verfügung gestellten Credits verfallen einem Monat nach der Bereitstellung, sofern diese nicht in dieser Zeit für Services oder Analysen auf der Platform genutzt wurden. Eine Ansammlung von Credits erfolgt nicht.

(3) Tage, an denen die „Neutrum Platform“ für mehr als 4 Stunden nicht verfügbar ist oder an denen diese mehr als 4 Stunden erheblich gestört ist, zählen nicht zu den Aufbrauchszeiträumen nach Abs. 1 und Abs. 2, sondern verlängern diese in entsprechender Weise. Der Verfall von Credits setzt ferner voraus, dass der Anbieter den Kunden jeweils mindestens monatlich per E-Mail auf den bevorstehenden Verfall von Credits hingewiesen hat. Mit Eintritt des Verfalls der Credits erlischt der Anspruch auf die Credit-Werte endgültig. Eine Wiederherstellung ist ausgeschlossen.

§ 8 Zahlungsbedingungen

(1) Bei Self-Service-Buchungen ist die Zahlung unmittelbar fällig. Bei persönlicher Bestellung kann der Anbieter abweichende Zahlungsziele gewähren; ein Anspruch hierauf besteht nicht. Der Anbieter ist berechtigt, bei persönlicher Bestellung Vorkasse oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(2) Alle Preise, die in den Angeboten des Anbieters und/oder auf den Webseiten des Anbieters angegeben sind, verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 9 Rückerstattung

(1) Credits sind nach Erwerb grundsätzlich endgültig erworben. Eine Rückzahlung aufgrund bloßer Nichtnutzung oder bei vertragsgemäßer Leistungserbringung durch den Anbieter findet nicht statt.

(2) Abweichend von Absatz (1) hat der Kunde Anspruch auf Rückerstattung nicht verbrauchter Credits in den folgenden Fällen:

a) bei einer vom Anbieter nicht nur vorübergehenden veranlassten bzw. verschuldeten Einstellung der „Neutrum Platform“;

b) bei einer Einstellung des Credit-Systems;

c) bei berechtigte außerordentlichen Kündigung des Kunden aus einem vom Anbieter zu vertretenden wichtigen Grund;

d) bei einer wesentlichen Änderung des Leistungsangebots der „Neutrum Platform“, die den wirtschaftlichen Gegenwert nicht verbrauchter Credits um mehr als 20 % mindert (in diesem Fall erstattet der Anbieter den entsprechenden Kaufpreis anteilig);

e) bei wirksamer Anfechtung des Vertrages aus gesetzlichem Grund.

§ 10 Pflichtverletzungen des Kunden

(1) Verletzt der Kunde Pflichten aus diesen AGB, insbesondere aus § 5, ist der Anbieter zu folgenden Maßnahmen berechtigt, wobei er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren hat:

Stufe 1 – Abmahnung: Bei erstmaliger oder nicht schwerwiegender Pflichtverletzung wird der Kunde schriftlich oder in Textform abgemahnt. Die Abmahnung benennt die konkrete Pflichtverletzung und setzt dem Kunden eine angemessene Frist zur Abhilfe von mindestens sieben (7) Werktagen.

Stufe 2 – Zugangssperrung: Bei schwerwiegender oder wiederholter Pflichtverletzung ist der Anbieter berechtigt, den Zugang des Kunden zur Platform vorübergehend zu sperren. Die Sperrung entbindet den Kunden nicht von seinen laufenden Zahlungspflichten. Verfallfristen nach § 6 dieser AGB werden für die Dauer einer vom Anbieter zu vertretenden Sperrung entsprechend ausgesetzt.

Stufe 3 – Außerordentliche Kündigung: Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder bei fortgesetzten Verstößen nach erfolgloser Abmahnung ist der Anbieter zur außerordentlichen Kündigung nach Maßgabe von Absatz (2) berechtigt.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB fristlos zu kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde:

a) trotz schriftlicher Abmahnung und Ablauf der gesetzten Abhilfefrist eine Pflichtverletzung aus § 5 dieser AGB fortsetzt oder wiederholt;

b) die Platform vorsätzlich zur Begehung von Straftaten oder zur Verletzung von Rechten Dritter einsetzt;

c) gegenüber dem Anbieter arglistig falsche Angaben im Rahmen der Registrierung oder Bestellung macht;

d) das Reverse-Engineering-Verbot nach § 5 Abs. 4 dieser AGB schwerwiegend oder vorsätzlich verletzt;

e) eine Sperrung nach Abs. (1) Stufe 2 durch technische Maßnahmen umgeht.

In den Fällen der lit. b), d) und e) ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich, wenn aufgrund der Schwere des Verstoßes oder des Verhaltens des Kunden eine Verhaltensänderung offensichtlich nicht zu erwarten ist.

§ 11 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt

· bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;

· für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit;

· nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie

· im Umfang einer vom Anbieter übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf), ist die Haftung des Anbieters der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des hier in Rede stehenden Geschäfts vorhersehbar und vertragstypisch ist. In jedem Fall ist Haftungssumme begrenzt auf den Betrag der in den letzten 12 Monaten erworbenen Credits, sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung oder ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.

(3) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Anbieters.

(4) Unbeschadet der Regelung in Absatz (1) haftet der Anbieter nicht für Ereignisse höherer Gewalt, die außerhalb seiner zumutbaren Kontrolle liegen und die er auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht verhindern konnte.

§ 12 Änderungen der Credit-Struktur

Es besteht kein Anspruch auf einen unveränderten Fortbestand der Systemarchitektur des Credit-Systems. Der Anbieter kann:

· Preisstruktur anpassen;

· Rabattmodelle ändern;

· Credit-System modifizieren.

Auf bereits abgeschlossene Credit-Käufe oder Credit-Abonnements während der entsprechenden Laufzeit haben solche Änderungen keine Auswirkungen.

§ 13 Regulatorische Einordnung (erweiterte Negativabgrenzung)

Credits sind rein interne Vorauszahlungsabrechnungseinheiten. Es findet keine Einlagensicherung statt. Credits bilden:

· Kein Zahlungsdienst im Sinne PSD2.

· Kein multilaterales Handelssystem.

· Keine Verwahrung fremder Vermögenswerte.

· Keine Ausgabe von Krypto-Werten oder tokenisierten Rechten.

· Kein Anspruch auf Werterhalt.

· Keine Verwahrung auf Treuhandkonten.

· Keine Beteiligung am Unternehmen.

Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass keinerlei aufsichtsrechtlich reguliertes Finanzprodukt vorliegt. Der Erwerb von Credits über Self-Service oder persönliche Bestellung ändert nicht deren rechtliche Einordnung. Auch bei individueller Bestellung entsteht kein Treuhand-, Verwahr- oder Einlageverhältnis. Die Annahme von Zahlungen im Rahmen persönlicher Bestellung stellt keinen Zahlungsdienst im Sinne der PSD2 dar, da die Credits ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Systems verwendet werden können. Das System ist als Closed-Loop-Abrechnungssystem ausgestaltet.

§ 14 Datenschutz

(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen der Vertragsdurchführung gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

(2) Der Kunde ist verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten seiner Mitarbeiter oder sonstiger Dritter an den Anbieter. Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen dieser Personen frei, soweit diese auf einer Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften durch den Kunden beruhen.

(3) Der Anbieter ergreift technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der verarbeiteten Daten zu gewährleisten.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend, falls die AGB eine Lücke aufweisen.

§ 16 Sonstige Vereinbarungen

(1) Es wird die Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Oldenburg.

Stand April 2026

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