Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen
Hase & Igel GmbH
Die Hase & Igel GmbH, Marie-Curie-Straße, 26129 Oldenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Jan Schoenmakers (im Folgenden “Lizenzgeber“), bietet Unternehmern und Unternehmen (im Folgenden „Lizenznehmer“) die Nutzung verschiedener Software-Lösungen für umfassende Daten- und Marktanalysen an.
§ 1 Geltung
(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, sofern diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Diese AGB gelten auch dann, wenn in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Leistungen des Lizenzgebers bereitgestellt und/oder erbracht werden.
(2) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lizenznehmer haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieser AGB ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung der vom Lizenzgeber entwickelten Software-Lösungen (nachfolgend „Software“ genannt) nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe von § 6 sowie – falls vom Lizenznehmer gewünscht – weitere Zusatzleistungen (z.B. eine Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des Lizenznehmers).
(2) Die Software wird vom Lizenzgeber über das Internet zur Verfügung gestellt. Dem Lizenznehmer wird ermöglicht, die auf den Servern des Lizenzgebers bzw. eines vom Lizenzgeber beauftragten Dienstleisters gespeicherte und ablaufende Software über eine Internetverbindung während der Laufzeit des Vertrages für eigene Zwecke zu nutzen. Die Benutzerdokumentation ist zudem jederzeit während Nutzung der Software einsehbar und kann in einem gängigen Format heruntergeladen werden.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Software auf den Webseiten des Lizenzgebers stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar.
(2) Auf Anfrage erstellt der Lizenzgeber ein Angebot, das nach Annahme durch den Lizenznehmer zu einem verbindlichen Vertragsschluss führt.
(3) Alternativ kann der Lizenznehmer eine Bestellung auf den Webseiten des Lizenzgebers vornehmen, wie nachfolgend dargestellt:
a) Für eine Bestellung auf den Webseiten des Lizenzgebers hat sich der Lizenznehmer auf den Webseiten des Lizenzgebers zunächst mit seinem Namen und seiner E-Mail zu registrieren. Dann kann er die dargestellten Software-Tools auswählen und in den Warenkorb legen. Mit Absendung der Bestellung gibt der Lizenznehmer ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab.
b) Der Lizenzgeber prüft die entsprechende Anmeldung. Er ist berechtigt, Registrierungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Nach positiver Prüfung geht dem Lizenznehmer eine Bestätigungs-E-Mail zu. Die konkreten Einzelheiten des Vertrags werden in der Bestellbestätigung zusammengefasst. Mit Zugang der Bestätigungs-E-Mail gilt der Vertrag als geschlossen.
(4) Nach dem Vertragsschluss und Erhalt der vereinbarten Zahlung bzw. ggfls. nach Einrichtung des bestellten Software-Tools schaltet der Lizenzgeber die bestellten Funktionen frei bzw. übermittelt er dem Lizenznehmer in elektronischer Form die Zugangsdaten für die entsprechende Anzahl an berechtigten Nutzern.
(5) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, seine Zugangsdaten und sein Passwort geheim zu halten und vor Missbrauch durch Dritte zu schützen. Eine Weitergabe der Zugangsberechtigungen oder eine gemeinsame Nutzung mit Dritten ist nicht gestattet. Der Lizenzgeber ist berechtigt, bei Missbrauch den Zugang zu der Software zu sperren.
§ 4 Art und Umfang der Leistung
(1) Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Nutzung der Software am Router- Ausgang des jeweiligen Rechenzentrums des Lizenzgebers („Übergabe“) zur Verfügung. Der Leistungsumfang der Software zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergibt sich aus der vom Lizenznehmer getroffenen Auswahl und bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Leistungsbeschreibung. Die Software verbleibt jederzeit auf dem Server des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber schuldet nicht die Gewährleistung der Datenverbindung zwischen dem Übergabepunkt und den IT-Systemen des Lizenznehmers.
(2) Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse des Lizenznehmers schuldet der Lizenzgeber nicht, es sei denn, die Parteien haben abweichendes vereinbart.
(3) Nach Bedarf berät der Lizenzgeber den Lizenznehmer zur Toolbedienung, Strategie und deren Umsetzung sowie zur Dateninterpretation. Über dafür zusätzlich anfallende Kosten wird der Lizenzgeber den Lizenznehmer informieren.
(4) Der Lizenzgeber kann die Software jederzeit aktualisieren sowie weiterentwickeln und insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. Er wird dabei die berechtigten Interessen des Lizenznehmers angemessen berücksichtigen und ihn rechtzeitig über notwendige Updates informieren. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Lizenznehmers, kann dieser innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden der Leistungsänderung schriftlich oder in Textform kündigen.
(5) Der Lizenzgeber wird regelmäßig Wartungen an der Software vornehmen und den Lizenznehmer hierüber rechtzeitig informieren. Die Wartung wird regelmäßig außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Lizenznehmers durchgeführt, es sei denn aufgrund zwingender Gründe muss eine Wartung zu einer anderen Zeit vorgenommen werden.
§ 5 Service Levels; Störungsbehebung
(1) Der Lizenzgeber gewährt eine Gesamtverfügbarkeit der zur Nutzung bereitgestellten Software von mindestens 99,5% im Monat am Übergabepunkt. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Lizenzgebers.
(2) Zu der gewährleisteten Verfügbarkeit zählt nicht die Verfügbarkeit externer Daten, die von der Software genutzt werden. Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung einer Behebungszeit von bis zu 4 Stunden bei schwerwiegenden Störungen und bis zu 12 Stunden bei erheblichen Störungen – jeweils ab Meldung und innerhalb der Servicezeiten (siehe Abs. 3) – gelten nicht als Zeiten der Verfügbarkeit der Software. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente des Lizenzgebers im Rechenzentrum maßgeblich.
(3) Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber Störungen unverzüglich zu melden. Eine Störungsmeldung und -behebung ist grundsätzlich von Montag bis Freitag (ausgenommen bundesweite Feiertage) zwischen 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr möglich (Servicezeiten). Der Lizenznehmer verpflichtet sich, bei Eingang einer ord- nungsgemäßen Störungsmeldung des Lizenznehmers spätestens innerhalb der nachfolgenden Reaktionszeiten mit der Analyse und möglichst schon mit der Beseitigung der Störung zu beginnen. Die Arbeiten zur Störungsbeseitigung erfolgen im Rahmen der Möglichkeiten des Lizenznehmers unter Beachtung seiner vertraglichen Pflichten. Ein Anspruch auf die Beseitigung der Störung innerhalb einer bestimmten Zeit folgt aus der Vereinbarung der Reaktionszeiten nicht.
a) Bei schwerwiegenden Störungen (die Nutzung der Software insgesamt ist nicht möglich) wird der Lizenzgeber unverzüglich mit der Störungsbehebung beginnen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Stunden nach Erhalt der ordnungsgemäßen Störungsmeldung.
b) Der Lizenzgeber wird bei erheblichen Störungen innerhalb eines Werktages mit der Störungsbehebung beginnen.
c) Die Beseitigung von unerheblichen Störungen liegt im Ermessen des Lizenzgebers.
(4) Für jede vollendete Stunde der Unterschreitung der monatlichen Verfügbarkeit der Leistungen verwirkt der Lizenzgeber eine Vertragsstrafe iHv. 0,1 % des ver- einbarten Entgelts im Fall des Einmalabrufs bzw. iHv. 0,5 % des vereinbarten monatlichen Entgelts. Die Vertragsstrafe ist der Höhe nach beschränkt auf 25 % des Entgelts für einen Einmalabruf bzw. auf 100 % des Entgelts für den betroffenen Monat für wiederholte Abrufe.
(5) Etwaige sonstige gesetzliche Ansprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber bleiben unberührt.
§ 6 Nutzungsumfang und -rechte
(1) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die überlassene Software ausschließlich zum eigenen Gebrauch im Rahmen seines Geschäftsbetriebs zu nutzen. Eine physische Überlassung der Software an den Lizenznehmer erfolgt nicht.
(2) Soweit die Software ausschließlich auf den Servern des Lizenzgebers oder eines von diesem beauftragten Dienstleister abläuft, bedarf der Lizenznehmer keiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Software, und der Lizenzgeber räumt auch keine solche Rechte ein. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer aber
- für den einmaligen Abruf und/oder
- für wiederholte Abrufe während der vertraglich festgelegten Zeit
ein einfaches, d. h. nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares, zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränktes Recht ein, im vertraglich vereinbarten Umfang auf die Software zuzugreifen und diese zu nutzen. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die bereitgestellten Daten für den internen Gebrauch herunterzuladen, diese zu vervielfältigen und zeitlich unbefristet zu speichern.
(3) Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer den zur uneingeschränkten vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Speicherplatz für die vom Lizenznehmer und den zugelassenen Nutzern durch Nutzung der Software erzeugten Daten sowie der dafür notwendigen Daten zur Verfügung.
(4) Sofern und soweit während der Laufzeit der vereinbarten Softwarenutzung, insbesondere durch Zusammenstellung von Anwendungsdaten, durch danach erlaubte Tätigkeiten des Lizenznehmers auf dem Server des Lizenzgebers Datenbankwerte entstehen, stehen alle Rechte an diesen Datenbankwerten dem Lizenznehmer zeitlich unbefristet zu. Der Lizenznehmer räumt dem Lizenzgeber das Recht ein, die durch den Lizenznehmer bei der Nutzung Software erstellten Daten im zur Erfüllung der Vertragspflichten erforderlichen Maße zu vervielfältigen. Gleiches gilt für vom Lizenznehmer auf die Server des Lizenzgebers geladene Dateien.
(5) Der Lizenznehmer bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer der Datenbankwerte. Eine Speicherung der Daten auf dem Server des Lizenzgebers erfolgt während der vertraglich festgelegten Zeit, in der der Lizenznehmer seine Datenbankwerte jederzeit herunterladen und bei sich stationär speichern kann. Danach löscht der Lizenzgeber alle vom Lizenznehmer auf seinen Servern abgelegten Daten vollständig.
§ 7 Pflichten und Obliegenheiten des Lizenznehmers
(1) Der Lizenznehmer ist für den Inhalt der von ihm in die Software eingestellten oder von dieser erzeugten Daten vollständig allein verantwortlich. Der Lizenzgeber nimmt insoweit keine Überprüfungen dieser Daten vor.
(2) Der Lizenznehmer sichert zu, dass die auf den Servern des Lizenzgebers durch den Lizenznehmer bereitgestellten Inhalte und Daten sowie deren Nutzung durch den Lizenzgeber, nicht gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber von Ansprüchen, die Dritte aufgrund eines Verstoßes gegen diese Ziffer geltend machen, auf erstes Anfordern freistellen.
(3) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Rechte des Lizenzgebers zu beeinträchtigen. Dazu zählen z.B. auch die Veröffentlichung oder die Weitergabe der Toolzugänge an nicht berechtigte Nutzer, die Veröffentlichung oder die Weitergabe von Screenshots oder abgefilmte Videos aus der Software oder Angebote des Lizenzgebers an Dritte. Der Lizenznehmer haftet für Rechtsverletzungen Dritter, denen er Zugriff auf Leistungen des Lizenzgebers gewährt, sofern er nicht nachweist, dass er diese Rechtsverletzungen nicht zu vertreten hat.
(4) Der Lizenznehmer hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen vorzunehmen.
(5) Diese Verpflichtungen gelten ohne Ausnahme auch für Nutzer einer unentgeltlich bereitgestellten Demo-Lizenz.
§ 8 Entgelt, Fälligkeit und Verzug
(1) Alle Preise, die in den Angeboten des Lizenzgebers und/oder auf den Webseiten des Lizenznehmers angegeben sind, verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Lizenzkosten fallen jeweils mit Beauftragung an. Sonstige Aufwände werden monatlich abgerechnet. Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Lizenznehmer in Verzug.
(3) Die Verzugszinsen betragen neun Prozent (9 %) über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.
§ 9 Gewährleistung
(1) Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.
(2) Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software sowie der Zurverfügungstellung von Speicherplatz gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB), sofern nachfolgend oder in den Angeboten bzw. in der Beschreibung der Software-Tools auf den Webseiten des Lizenzgebers nichts anderes bestimmt ist.
a) Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen.
b) Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.
(3) Bei Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungsverträgen bestehen keine Ansprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber wegen etwaiger Sach- und/oder Rechtsmängel. Für Schadens- und/ oder Aufwendungsersatzansprüche des Lizenznehmers in Zusammenhang mit solchen Leistungen gelten die Haftungsregelungen des § 10.
(4) Bei Werkverträgen gelten die Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB), sofern nachfolgend oder in den Angeboten bzw. in der Beschreibung der Software-Tools auf den Webseiten des Lizenzgebers nichts anderes bestimmt ist.
a) Der Lizenznehmer hat das Werk unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und Mängel unverzüglich zu rügen.
b) Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers bezüglich offensichtlicher oder bekannter Mängel.
(5) Mängelansprüche können innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Es gelten die Haftungsregelungen des § 10.
§ 10 Haftung
(1) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
- im Umfang einer vom Lizenzgeber übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des hier in Rede stehenden Geschäfts vorhersehbar und vertragstypisch ist. In jedem Fall ist unsere Haftung der Höhe nach auf die Lizenzsumme für maximal ein Jahr der jeweiligen Bestellung oder auf 250.000,00 Euro pro Schadensfall, je nachdem, was höher ist, begrenzt, sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung oder ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.
(3) Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung des Lizenzgebers für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers.
§ 11 Datenschutz; Geheimhaltung
(1) Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.
(2) Sofern und soweit der Lizenzgeber im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Lizenznehmers hat, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen und diesem Vertrag als Anlage beifügen. In diesem Fall wird der Lizenzgeber die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach den dort festgehaltenen Bestimmungen und nach den Weisungen des Lizenznehmers verarbeiten.
(3) Die Parteien verpflichten sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnissen und Angeboten des Lizenzgebers), die sie im Zu- sammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung erfährt, Stillschweigen zu bewahren und diese nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit eine Partei gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. Die Parteien verpflichten sich, mit allen Mitarbeitern und Subunternehmern eine den vorstehenden Absatz inhaltgleiche Regelung zu vereinbaren, soweit sie Zugang zu den vertraulichen Informationen haben.
(4) Die Geheimhaltungsverpflichtung beginnt bereits mit der Bereitstellung eines Demo-Zugangs oder Angebtos und gilt auch über die Beendigung des Ver- tragsverhältnisses hinaus.
§ 12 Sonstige Vereinbarungen
(1) Es wird die Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Oldenburg.
Stand Mai 2023